Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz 2025 / BFSG für Websites

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 2025, auch BFSG genannt, ist seit dem 24.03.2021 beschlossene Sache. Dennoch steht das Thema barrierefrei und Barrierefreiheit bei vielen Unternehmen noch an einer untergeordneten Stelle. Das ist erstens bedenklich, weil damit viele Menschen und somit auch potentielle Kunden ausgeschlossen werden und zweitens dies bald gesetzlich geahndet werden kann. Wir werfen einen Blick auf die BFSG Verordnung, den Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Text und die Änderungen und Anforderungen, welche damit einhergehen.

 

Was ist das Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz (BFSG)?

Alle Jahre wieder: Die Bundesregierung beschließt ein Gesetz. Es folgt ein kompliziert formulierter Gesetzestext und nach dem Lesen ergeben sich noch mehr Fragezeichen als zuvor. Ein wenig erinnert uns das an das Schreckgespenst von 2018 – die Datenschutz-Grundverordnung. Ähnliches Potential zum Panikmodus wie bei der DSGVO besteht auch bei der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Aus diesem Grund möchten wir frühzeitig darüber informieren, was sich in Zukunft für Websites mit dem BFSG ändert und wann das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft tritt.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz löst die BITV Verordnung (BITV steht für Barrierefreie-Informationstechnik) ab, die 2002 in Kraft getreten ist. Bisher betraf die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung nur Behörden wie etwa Kommunen und Städte bzw. staatlich finanzierte Websites. All diese Webseiten mussten ab 2002 demnach barrierefrei bzw. behindertengerecht sein.

Das ändert sich nun im Zuge des European Accessibility Act (EAA) für Website-Anbieter und Unternehmen in der Europäischen Union. Bevor jetzt “accessibility deutsch” gegoogelt werden muss: Accessibility steht dabei für “Zugänglichkeit”, also Barrierefreiheit im eigentlichen Sinne. Ziel des European Accessibility Act 2025 ist laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales „die gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, Einschränkungen und älteren Menschen“. Im Gesetzestext selbst ist neben der Accessibility ein weiterer genannter Nutzen auch die „Harmonisierung des Binnenmarktes“. Dies ist vermutlich den bisherigen, teils sich widersprechenden Regelungen innerhalb Europas geschuldet, die nun mit dem European Accessibility Act 2025 vereinheitlicht werden. Mit dem European Accessibility Act erhofft sich der Bund in Deutschland auch die Stärkung der Konkurrenzfähigkeit von deutschen Produkten.

 

Wann tritt das Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz in Kraft?

Der erste Entwurf des BFSG geht zurück auf den 1. März 2021, verkündet wurde das Gesetz anschließend am 22.07.2021. Das Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz tritt am 28.06.2025 in Kraft. Ab diesem Datum gibt der Gesetzgeber allen betroffenen Webseiten, Produkten und Dienstleistungen vor, barrierefrei zu sein.

 

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Für wen gilt das Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz?

Das BFSG gilt ab 28. Juni 2025 und betrifft Dienstleistungen, Services und Produkte, die im ersten Paragraphen definiert werden: Darunter fallen zum Beispiel Hardwaresysteme, Zahlungsterminals (beispielsweise Geldautomaten) und Personen­beförderungsdienste (darunter auch Tickets). Der wichtigste Geltungsbereich dürfte aber E-Books und „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ sein.

Letzteres wird im Gesetz des Barriere­freiheitsstärkungs­gesetz 2025 definiert als „Dienst­leistungen der Telemedien, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden“. Das heißt im weitesten Sinne, dass alle geschäftlichen Transaktionen auf Websites und Apps davon betroffen sind und barrierefrei sein müssen. Das Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz gilt also für Onlineshops und E-Commerce Anbieter. Erfasst man den Punkt der Dienstleistungen noch weiter, können auch Websites mit Möglichkeiten zur Terminbuchung oder einem Kontaktformular davon betroffen sein.

An dieser Stelle bleibt die Gesetzesvorlage noch undurchsichtig. Welche Interaktions­möglichkeiten auf Websites und Apps im Endeffekt genau davon betroffen sind, lässt sich nur schwer definieren, wenn man nicht gerade das Staatsexamen in Jura abgelegt hat. Aus diesem Grund kann es gut möglich sein, dass im Einzelfall ein Rechtsanwalt entscheiden muss, ob das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz angewandt werden muss. An dieser Stelle daher auch der Disclaimer, dass unser Newsbeitrag keine Rechtsberatung darstellt und dies auch nicht leisten kann.  

 

 

Wer ist vom BFSG ausgenommen?

Beim BSFG gibt es einige Ausnahmeregelungen. Die Wichtigste davon ist, dass Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem jährlichen Gesamtumsatz von maximal 2 Millionen Euro ausgenommen sind. Diese Unternehmen werden als Kleinunternehmen definiert und sind somit nicht vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betroffen.

Unsere Empfehlung ist allerdings, Websites und Leistungen generell so barrierefrei bzw. barrierearm wie möglich zu gestalten. Schon allein aufgrund des wirtschaftlichen Faktors macht dies Sinn. Denn eine barrierefreie Website geht mit einer besseren Nutzererfahrung einher und kann damit die Konversionsrate erhöhen.

 

Gilt das Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz für B2C und B2B?

Betroffen vom Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz sind auf jeden Fall Websites, die sich an Verbraucher und Endnutzer richten. Das bedeutet also, dass B2C-Unternehmen (Business to Consumer) ihre Websites definitiv auf Barrierefreiheit ab dem 28.06.2025 ausrichten müssen. Wie es bei B2B-Unternehmen (Business to Business) aussieht und ob diese behindertengerecht sein müssen, ist bislang nicht komplett geklärt. Ansichten gehen dabei aktuell von „wenig relevant“ bis hin zur Mahnung zur Vorsicht aus. Auch hier daher wieder unser Hinweis, dass im Einzelfall ein Rechtsanwalt den Fall individuell prüfen und bewerten sollte.

 

Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz Webseiten – Was ändert sich mit dem BFSG ab 2025?

Ab dem 28. Juni 2025 müssen alle Websites, Apps, Produkte und Dienstleistungen, die unter das Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz fallen, die Standards zur Barriere­freiheit erfüllen. Das ist laut Gesetz dann erreicht, wenn „[…] das Produkt oder die Dienstleistung für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.“

Mehr zu den Vorgaben haben wir im Abschnitt Was bedeutet Barriere­freiheit und barrierefrei für Websites? zusammengefasst.

Neu ist mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 2025 außerdem, dass betroffene Websites eine Erklärung zur Barrierefreiheit bereitstellen müssen. Dies kann man beispielsweise wie die Notwendigkeit eines Impressums oder der Datenschutzerklärung verstehen und den entsprechenden Text im Footer platzieren.

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erhalten hoffentlich mehr Menschen Zugang zu Websites und damit Produkten und Dienstleistungen. Für viele Websites, die bisher noch nicht behindertengerecht waren, wird 2025 ein großer Umbruch werden. Bei vielen Webseiten wird die neue Gesetzgebung Anlass zu einem Relaunch und der Überarbeitung von Inhalten sein.

 

 

Welche Folgen hat eine Missachtung des Barriere­freiheits­stärkungs­gesetzes?

Ist das Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz für eine Website oder App verpflichtend, dann darf diese, laut Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz Text, nur betrieben werden, wenn sie auch barrierefrei ist. Überprüft wird dies durch Marktüberwachung der Länder. Sollte bei einem Check auffallen, dass die Seite nicht die Standards zur Barriere­freiheit erfüllt, erhält das Unternehmen eine offizielle Aufforderung zur Instandsetzung. Falls die Website danach noch stets nicht barrierefrei ist, können die Behörden den Betrieb der Website einstellen.

Doch damit nicht genug: Ein Verstoß gegen die Barriere­freiheit kann als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden. Damit droht ein Bußgeld und dies kann bis zu 100.000 Euro betragen. Bei solchen Summen wäre dieser Betrag definitiv besser in die Umsetzung der Barrierefreiheit investiert. Immerhin könnte man damit locker mehr als einen groß angelegten Relaunch finanzieren. ;)

Man sollte sich außerdem nicht darauf verlassen, dass man bei Stichproben unter dem Radar fliegen wird. Denn nicht nur die Länder werden die Umsetzung der Barrierefreiheit überprüfen. Auch Nutzer und Verbraucher können die Behörden informieren und zur Handlung auffordern. Und natürlich bietet das Barriere­freiheits­gesetz – ähnlich wie bei der DSGVO – auch die Möglichkeit zu Abmahnungen und Unterlassungs­klagen, die gerade Mitbewerber nutzen können. Ein weiterer Grund also, extra auf die Barriere­freiheit zu achten.

 

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Barrierefreier Zugang – 98% aller Websites sind nicht barrierefrei!

Wer sich jetzt fragt, “was ist Barrierefreiheit?” und ob die eigene Website barrierefrei ist, ist vermutlich nicht allein. Aus einer Untersuchung von WebAIM in 2020 ging hervor, dass lediglich 2% aller Websites barrierefrei sind (ja, in Worten: zwei Prozent!). Das betrifft übrigens nicht nur kleine Websites. Fast alle Majestic Million Websites, zu denen große Namen wie Google, Facebook, Twitter, LinkedIn, Apple, Microsoft und WordPress gehören, sind nicht barrierefrei.

Das bringt uns wieder zu unserem Ausgangspunkt zurück, dass für viele Unternehmen Barrierefreiheit leider nur eine untergeordnete Rolle spielt. Auch bezüglich Definition Barrierefreiheit gibt es Nachholbedarf bei Unternehmen. Das liegt aber größtenteils auch an den Vorgaben von oben: Hier gibt es aktuell zum Beispiel lediglich eine Übersetzung der Web Content Accessibility Guidelines von der Deutschen Behindertenhilfe Aktion Mensch e.V., aber keine Vorlage der Bundesregierung. Aber spätestens, wenn man sich vor Augen führt, warum Barrierefreiheit so wichtig ist, sieht man auch, was für ein Potential das Gesetz besitzt.

 

 

Warum ist Barrierefreiheit und eine barrierefreie Website so wichtig?

Rund 10% aller Menschen in Deutschland haben ein stark einschränkendes Handicap laut Destatis (Statistisches Bundesamt). Das heißt im Umkehrschluss, dass fast 8 Millionen Menschen 99% der Websites kaum oder gar nicht nutzen können. Dazu zählen Personen, die visuell, auditiv, motorisch oder kognitiv eingeschränkt sind, also zum Beispiel jemand, der blind ist oder der nur eine Hand besitzt.

Unter diese Angaben fallen übrigens nur Menschen, die dauerhaft behindert sind. Wenn wir Menschen mit situativen und vorrübergehenden Behinderungen miteinbeziehen, würde die Zahl sicher noch viel höher ausfallen. Was sind vorrübergehende und situative Behinderungen? Zum ersten Punkt zählen beispielweise ein gebrochener Arm oder ein verstopftes Ohr. Beim zweiten Punkt handelt es sich um Einschränkungen wie beispielsweise, wenn man durch laute Hintergrundgeräusche, etwa an einem Bahnhof, nicht so gut hört. Oder etwa, wenn man ein Kind auf dem Arm trägt und so nur wenig Bewegungsspielraum mit den Armen hat. Das Paradebeispiel: Wenn man mit einer Sonnenbrille auf den Handybildschirm schaut und Informationen weniger gut lesen kann. Das ist gerade bei Websites mit geringen Kontrasten umso ärgerlicher.

Aber auch die Altersstruktur in Deutschland trägt dazu bei, dass man Barrierefreiheit mehr Aufmerksamkeit schenken sollte. Schaut man sich die aktuelle Demografie an, dann bilden die größte Bevölkerungsgruppe Menschen im Alter von 50 bis 75 Jahren. In diesem Alter häufen sich Handicaps wie abnehmbare Sehkraft und geringere Mobilität exponentiell. Somit wird die Gruppe der Menschen, die ein barrierefreies Nutzererlebnis benötigen immer größer.

 

 

Barrierefreiheit = besseres Google Ranking & höhere Konversion

Google bzw. Suchmaschinen im Allgemeinen bewerten Websites, die einen hohen Grad an Barrierefreiheit aufweisen, generell besser. Unter anderem überprüft Google ob alternative Texte bei Bildern hinterlegt sind. Diese Texte werden dann von einem Screenreader ausgelesen, damit auch Blinde ein besseres Verständnis zu den Informationen auf der Website erhalten. Ein SEO Check untersucht unter anderem ob diese Vorgaben erfüllt sind. Wer also bei Google auf Platz 1 landen möchte, für den führt zwangsläufig kein Weg an der Barrierefreiheit vorbei.

Abgesehen von der moralischen Implikation, dass kein Unternehmen behinderte Menschen diskriminieren sollte, besteht ein wirtschaftliches Interesse in der Barrierefreiheit. Wenn man eine Website effektiv und effizient nutzen kann, steigt die Konversionsrate. Es liegt also im Interesse eines jeden Unternehmens, seine Produkte und Leistungen so barrierefrei wie möglich anzubieten. Schließlich möchte niemand ein Viertel seiner potentiellen Kunden ausschließen, denn gerade Menschen mit Handicap nutzen das Internet und besonders Online Shops überdurchschnittlich viel. Wer also bisher diesen wirtschaftlichen Vorteil von Barrierefreiheit ignoriert hat, sollte spätestens mit dem Inkrafttreten des BFSG seinen Standpunkt überdenken.

 

Was bedeutet barrierefrei /Barrierefreiheit und was heißt barrierefrei für Websites?

Barrierefreiheit Bedeutung im Kontext von BFSG

Interessanterweise sind im Gesetzestext des BFSG keine genauen Definitionen zur Anwendung von Barrierefreiheit zu finden, es wird lediglich auf die europäische Norm EN 301 549 verwiesen. Diese wiederum bezieht sich auf die AA-Standards der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1. Diese Guidelines geben im Allgemeinen eine gute Barrierefreiheit Definition und zeigen, was ein barrierefreier Zugang für Websites bedeutet. 

Alle Standards an dieser Stelle detailliert aufzuzählen, würde sicher den Rahmen des Ganzen sprengen. Im Allgemeinen kann man die Vorgaben zur Barrierefreiheit aber in vier Prinzipien unterteilen:

 

Wahrnehmbarkeit:

  • Darunter fallen Textalternativen zu Bildern und einfache Layouts, bei denen Informationen klar strukturiert sind und Inhalte sowohl visuell als auch auditiv einfach rezipiert werden können.

Bedienbarkeit:

  • Es sollte möglich sein, durch die Seite allein mit Hilfe der Tastatur zu navigieren.
  • Alle Nutzer sollten genügend Zeit haben, um Inhalte wahrzunehmen.
  • Eingabefelder wie etwa Formulare sollten im Backend klar ausgezeichnet sein, damit man diese auch ohne Tastatur nutzen kann.
  • Inhalte sollten so gestaltet sein, dass die Wahrscheinlichkeit eines epileptischen Anfalls so gering wie möglich ist.

Verständlichkeit:

  • Inhalte sollten einfach zu lesen und zu verstehen sein. Das kann beispielsweise die Schriftgröße betreffen oder den Kontrast von Schrift und Hintergrund.
  • Web-Konventionen sollten eingehalten werden, beispielsweise sollten Links unterstrichen und wenn möglich in einer Farbe, z.B. in Blau, dargestellt werden.
  • Die Website sollte Feedback bei Fehlern geben und helfen, diese zu korrigieren, dazu gehören beispielsweise deutliche Fehlermeldungen.

Robustheit:

  • Die Website sollte Hilfsmitteln wie Screenreader unterstützen und damit auch in Zukunft kompatibel sein.

 

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Wie überprüft man die Barrierefreiheit einer Website?

Eine Website auf Barrierefreiheit im Zuge des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zu überprüfen, beinhaltet eine ganze Reihe an Aufgaben. Unter anderem sollte man genau überprüfen, ob der Kontrast zwischen Text und Hintergrund den Vorgaben der AA-Standards entspricht. Haben alle Videos Untertitel? Gibt es Alternativtexte für Bilder? Wie sieht es mit den Navigationselementen aus? Kann ein Screenreader genutzt werden? Kann die Website mit der Tastatur bedient werden?

Wer weder Developer noch UX-Designer ist, stößt hier schnell an seine Grenzen. Ein UX Audit in Kombination mit einem SEO Check schafft hier schnell Abhilfe. Hier werden die größten Schwachstellen gefunden und auch überprüft, ob die Standards zur Barrierefreiheit eingehalten werden und was verbessert werden muss.

 

 

Zusammenfassung Barriere­freiheit und Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz

Falls die Frage „Warum sollte eine Website ab 2025 barrierefrei sein?“ noch stets im Raum steht, dann haben wir hier die wichtigsten Punkte zusammengefasst.

Darum sollten Websites barrierefrei sein:

  1. Barrierefreiheit bedeutet eine höhere Konversionsrate
  2. Die Zielgruppe vergrößert sich und du sprichst mehr Kunden an
  3. Google bewertet barrierefreie Websites besser und rankt diese höher
  4. Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten können so vermieden werden
  5. Die Chance eine Abmahnung zu erhalten, sinkt deutlich
  6. Moralisches Plus: Keine Diskriminierung von behinderten Menschen
  7. Positiv aus der Masse herausstechen: 98% aller Seiten sind nicht barrierefrei  

Ab dem 28. Juni 2025 müssen die meisten B2C-Websites und Dienstleistungen sowie Produkte barrierefrei sein. 2025 ist nicht mehr weit entfernt – und wer möchte Anfang Juni im Zuge des Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz 2025 schon in Panik verfallen und die eigene Website im Schnellschuss­verfahren umbauen… Ein gründlicher (Soft-)Relaunch, der die AA-Standards zur Barrierefreiheit erfüllt, lässt sich nicht in einer Woche realisieren. Aus diesem Grund empfehlen wir, sich frühzeitig zu informieren und die Website auf Barriere­freiheit hin zu optimieren.  

Hast du Fragen zur Barrierefreiheit oder dem Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz? Möchtest du überprüfen lassen, bei welchen Standards du Nachholbedarf hast? Wir beraten dich gerne und stehen dir bei Fragen zur Verfügung.

 

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